BA:Radioaktive Präparate unterhalb der Freigrenze: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 7. Juli 2020, 14:48 Uhr


Betriebsanweisung

Für das Arbeiten mit
Radioaktiven Präparaten unterhalb der Freigrenze

Universität Stuttgart, Raum: 0.343
Gefahren für Mensch und Umwelt
Datei:Sicherheit W003 Warnung vor radioaktiven Stoffen.jpg
  • Gefahren durch ionisierende Strahlungen (α-, β- und γ-Strahlung).
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Datei:Sicherheit P022 Essen und Trinken verboten.jpg
  • Vorschriften des StrlSchG und der StrlSchV beachten.
  • Strahlenschutzgrundsätze (2009/71/Euratom) sowie „Fünf A-Regel“ beachten: Abstand erhöhen, Aufenthaltsdauer verkürzen, Aktivität vermindern, Abschirmung verstärken, Aufnahme in den Körper vermeiden.
  • Während des Aufbaus und der Durchführung der Experimente nicht essen und trinken.
  • Vor Inbetriebnahme auf Unversehrtheit überprüfen. Warnschild aufstellen.
  • Experimente mit offenen oder umschlossenen radioaktiven Präparaten unterhalb der Freigrenze (siehe Anhang 3 der StrlSchV für eine Liste der Freigrenzen) können von jeder Lehrperson nach Einweisung (jährlich wiederholen) durch den Strahlenschutzbeauftragten (SSB) durchgeführt werden.
  • Keine Schülerversuche (Auflagen der RiSU2013 sind nicht erfüllbar).
  • Mit Präparaten sachgemäß umgehen sowie unter Verschluss halten, nicht in der Sammlung liegen lassen.
Verhalten bei Störungen und im Gefahrenfall
  • Experimente abrechen, radioaktives Präparat sichern und verschließen.
  • Schäden oder ungewöhnliches Verhalten der radioaktiven Präparate dem SSB melden. Entsprechende Präparate nicht verwenden und einer weiteren Nutzung entziehen.
Erste Hilfe
Datei:Sicherheit E003 Erste Hilfe.jpg
  • Experiment abrechen, radioaktives Präparat verschließen bzw. radioaktive Stoffe sachgerecht sichern. Auf Selbstschutz achten. SSB informieren.
  • Erste Hilfe leisten — ggf. Arzt verständigen (Information z.B. an Sekretariat oder Hausmeister weiterleiten), Eintrag ins Verbandbuch.
  • Notruf: 112
Instanthaltung
  • Schadhafte Präparate gemäß StrlSchG bzw. StrlSchV entsorgen.


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